Frankenb(u)erger e.V.
Burg Frankenberg, Goffartstr 45, 52066 Aachen
Satzung des Vereins „Frankenb(u)erger e.V.“
Stand: 12.10.2022
gegründet am 23.06.2005 in Aachen
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Frankenb(u)erger e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter Nr. 4246 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmal- und Naturschutzes, Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Frankenberger Viertel der Stadt Aachen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Schaffung und Betrieb eines Bürgerzentrums
b) Förderung des Alleencharakters der Oppenhoffallee und der Viktoriaallee
c) Erhalt und Ausbau der bestehenden Grünflächen, insbesondere der intakten Innenhöfe.
d) Erhalt und Ausbau der Burg Frankenberg unter Beachtung einer nachbarschaftsverträglichen Nutzung.
e) Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Aachener Tafel e.V.“, Goerdelerstraße 6, 52066 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt wer
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger formloser Zahlungsaufforderung (mündlich vor Zeugen, per Brief oder per E- Mail) seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit Absendung oder Übermittlung der zweiten Zahlungsaufforderung vier Wochen vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über den Ausschluss ist das Mitglied zu informieren, soweit es mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden bei:
a) erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Pflichten,
b) schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,
c) unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen,
oder bei
d) Mitgliedschaft in einer extremistischen, undemokratischen, fremdenfeindlichen oder verfassungsfeindlichen Organisation, Vereinigung oder Partei.
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(6) Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung der beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschlussbeschluss des Vorstands wirkungslos.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vorstands sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
a) dem/der Vorsitzenden des Vorstands,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands,
c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands,
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) drei Beisitzern
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des bei Gründung gewählten Vorstands wird um die Dauer des Rumpfgeschäftsjahres verlängert. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeitperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(5) Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn Sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund von Vorstand und Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht (des Abzuberufenden) auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden. (7) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Die Vertretungsmacht kann immer nur durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder ausgeübt werden. Intern wird vereinbart, dass in dem Falle, in dem der Vorsitzende nicht verhindert ist, die Vertretungsmacht durch diesen und ein weiteres vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ausgeübt wird. Die hier bestimmten Vorstandsmitglieder üben ihre Vertretungsmacht in den Grenzen der vom Vorstand zu entscheidenden Finanzordnung aus. Der Vorstand ist berechtigt, per Vorstandsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder mit begrenzter Handlungsvollmacht auszustatten, die zur Erfüllung bestimmter zugewiesener Aufgaben erforderlich ist. Der Vorstand informiert im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlungen über derartige Handlungsbevollmächtigungen.
§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für ein jedes Geschäftsjahr, spätestens bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres,
e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
f) Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
g) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
h) Beschlussfassung über die Aufnahme gemäß § 4 und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung,
i) Entscheidung über konkrete Maßnahmen und Projekte innerhalb des von der Mitgliederversammlung gefassten Handlungsrahmens,
j) Erstellung eines Handlungsrahmens für das Geschäftsjahr, spätestens bis zum Beginn des Geschäftsjahres,
k) Beschluss einer Finanzordnung für die Grenzen der Ausübung der Vertretungsmacht
l) Gründung von Abteilungen bzw. Geschäftsbereichen auf Beschluss der Mitgliederversammlung
m) Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen/Organisationen (z.B. gemeinnützige GmbH), die die Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben unterstützen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem Zeitpunkt der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bzw. des nächsten Vertreters den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Ver-hinderung eine von dem Vorsitzenden hinzuzuziehendes Vereinsmitglied.
(5) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Vorstandsprotokolle können auf Wunsch von Vereinsmitgliedern beim Vorsitzenden des Vorstands eingesehen werden.
(6) In begründeten Ausnahmefällen (z.B. dringender Handlungsbedarf, Abwendung von größerem Schaden) können Vorstandsbeschlüsse durch telefonische Absprache, E-Mail – Rundlauf oder FAX – Rundlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
§11 Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese sind nicht Mitglied des Vorstands und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstands im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstands und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfbericht.
(2) In Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt § 8 Abs. 2-6 entsprechend.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben aktives und passives Wahlrecht im Verein. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung genau eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Diese umfasst insbesondere:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Handlungsrahmens sowie des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Revisoren, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablaufeines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der voran-gehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
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(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zu-lassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereint.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Der Vorstand ist auf Begehren von mindestens zehn Mitgliedern verpflichtet, die notwendigen Informationen unter Berücksichtigung des Datenschutzes bereit zu stellen, die zu einer Überprüfung dieses Quorums erforderlich sind.
(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15 dieser Satzung mit Ausnahme von § 14 (3).
§17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.
§19 Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe, sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 23.06.2005 in Aachen beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.
(2) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.10.2022 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.